Gerichtliche Verurteilung wegen Verstümmelung der Genitalien

Wir haben es sicher alle gelesen: Im Kanton Neuenburg wurde eine Somalierin zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, weil sie die Genitalien ihrer beiden Töchter verstümmeln liess. Nach der Lektüre der Zeitungsmeldungen habe ich mich gefragt: Wie ist das eigentlich bei den Jungs, die aus religiösen Gründen beschnitten werden? Ist dies nicht auch eine Verstümmelung?

Das Urteil gegen die Mutter war mit Spannung erwartet worden, da es in der Schweiz bisher noch keine Rechtsprechung mit dem 2012 revidierten Artikel 124 des Strafgesetzbuches (Verstümmelung weiblicher Genitalien) gab. Angezeigt wurde die in Neuenburg wohnhafte Somalierin von ihrem somalischen Mann – sie lebt heute getrennt von ihm –, weil sie zwischen 2013 und 2015 die Genitalverstümmelung der beiden Töchter in Somalia respektive in Äthiopien veranlasst hatte. Die beiden Kinder waren sechs und sieben Jahre alt, als ihnen die weiblichen Geschlechtsorgane ganz oder teilweise entfernt wurden.

Eine Genitalbeschneidung verletzt das Geschlecht und die sexuelle Integrität und ist eine schwere Menschenrechtsverletzung – und ist in der Schweiz illegal! Allerdings werden nach Artikel 124 des Strafgesetzbuches nur wirklich weibliche Menschen vor Verstümmelung der Geschlechtsorgane geschützt:

Wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, in ihrer natürlichen Funktion erheblich und dauerhaft beeinträchtigt oder sie in anderer Weise schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.

Eine operative Entfernung der Vorhaut nennt man umgangssprachlich Beschneidung, der Fachterminus lautet Zirkumzision.

Es war irgendwann im Mittelalter, als der Rabbi, Arzt und Philosoph Moses Maimonides in seinem philosophischen Werk schrieb, dass die Geschlechtsorgane so verletzt und geschwächt werden sollen, dass sie zwar noch funktionieren, aber keine «überschüssige» Lust mehr zulassen: Die Natur sehe vor, dass Männer so oft wie möglich kopulieren, deshalb bedecke die Vorhaut die Eichel, so dass sie immer fähig sei, Reize zu empfangen. Die Zivilisation gebiete aber Keuschheit! Das mittelalterliche Werk hatte nicht nur grössten Einfluss auf das Denken der jüdischen Nachwelt; es diente auch arabischen und christlichen Philosophen und Theologen als Richtschnur.

Nebst religiösen Gründen wird als Rechtfertigung der Beschneidung von Jungs oft medizinische und hygienische Vorteile aufgeführt. Gerade in den USA der 40ern und 50ern verbreitete sich die routinemässige Beschneidung zur Pflichtübung, bei der Eltern zum Eingriff gedrängt oder die männlichen Neugeboren gleich ohne Einverständnis der Eltern automatisch beschnitten wurden. Heute sind die medizinischen und hygienischen Gründe zur Beschneidung umstritten.

Leider fehlen Informationen über die Vorhaut selber in den Diskussionen rund um die Beschneidung fast gänzlich.

Die Vorhaut ist ein spezialisiertes, empfindliches und funktionales Organ. Sie enthält eine hohe Konzentration von Blutgefässen und Nervenenden. Zudem besitzt die Vorhaut vielfältige schützende, sensorische und sexuelle Funktionen, welche durch die Beschneidung irreversibel verloren gehen. So wie die Augenlider die Augen schützen, schützt die Vorhaut die Eichel und hält ihre Oberfläche weich, feucht und empfindlich. Nicht die Eichel, sondern die Vorhaut ist der empfindsamste Teil des Penis und ist sensibler als die Lippen oder die Fingerspitzen.

Die Vorhaut schützt auf vielfältige Weise gegen Krankheiten und Infektionen. Die Beschneidung verhindert weder die Ansteckung noch die Übertragung von Geschlechtskrankheiten. Studien belegen, dass beschnittene amerikanische Männer ein höheres Risiko für bakterielle und virale sexuell übertragene Krankheiten haben, insbesondere Tripper, Harnröhrenentzündung, Herpes und Chlamydien.

Warum werden nicht auch Jungs gesetzlich vor Beschneidung geschützt?

Mit der Beschneidung aus rechtlicher Sicht befasst hat sich Marianne Schwander, Professorin für Recht an der Berner Fachhochschule. Sie kommt zum Schluss, dass die Beschneidung von einwilligungsunfähigen Knaben, die ohne medizinische Notwendigkeit vorgenommen wird, unzulässig ist. Minderjährige hätten ein Recht auf Schutz ihrer körperlichen und geistigen Unversehrtheit. Eine Beschneidung aus religiösen Gründen sei medizinisch nicht notwendig, ohne zeitliche Dringlichkeit und irreversibel. Deshalb könne nur ein urteilsfähiger Knabe einer Beschneidung aus religiösen Gründen einwilligen.

In der Schweiz setzt sich der Verein Pro Kinderrechte Schweiz dafür ein, dass Vorhautamputationen nur noch durchgeführt werden, wenn sie medizinisch unbedingt notwendig sind – und hat auch eine entsprechende Unterschriftensammlung lanciert.